
Energiepreisbremsen
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat der Gesetzgeber Ende des Jahres 2022 Preisbremsen für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme beschlossen. Der Arbeitspreis eines bestimmten Anteils des monatlichen Energieverbrauchs wird dabei auf einen festgelegten Arbeitspreis gedeckelt, und nur der verbleibende Anteil wird mit dem bislang vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
Für Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh werden die Entlastungen ab 1. März 2023 umgesetzt. Die Preisbremsen greifen dann rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 und sind vorerst bis Ende Dezember 2023 begrenzt. Sie können aber von der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Unsere Kunden brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir werden Sie zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für Sie konkret auswirken.
Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Verbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden tritt die Gas- und Wärmepreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt wird die jeweilige Rechnung um die Gas- und Wärmepreisbremse gemindert. Die Gas- und Wärmepreisbremse für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie die Strompreisbremse folgen am 1. März 2023 mit Rückwirkung für die Monate Januar und Februar 2023. Liegt der Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr gelten die gleichen Bedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Finanziert wird werden die Gaspreisbremse sowie die Wärmepreisbremse aus den Mitteln des Bundes, die Strompreisbremse vorrangig aus der Abschöpfung von sog. „Überschusserlösen“ (Mehreinnahmen der Stromerzeuger), die über die jeweiligen Verteilnetzbetreiber sowie die vier Übertragungsnetzbetreiber an die Stromversorger verteilt werden.
Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Entlastungssumme sämtlicher ihrer Netzentnahmestellen sowie der von etwaig mit ihnen verbundener Unternehmer die beihilferechtlichen Grenzen nicht überschreitet. Nähere Informationen hierzu und FAQ zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen finden Sie auf der Internetseite des BMWK.
Energie zu sparen lohnt sich aber auch weiterhin – nicht nur aus Gründen der Versorgungssicherheit, sondern auch aus finanzieller Sicht: Denn je weniger Energie verbraucht wird, desto geringer ist der Verbrauchsanteil, der mit dem bislang vereinbarten nicht gedeckelten Arbeitspreis abgerechnet wird. Es lohnt sich also in jedem Falle, den Verbrauch zu reduzieren.